Mehrwertsteuer Catering (7% oder 19% MwSt. und ein Streitfall)

August 27, 2023

Mehrwertsteuer Catering (7% oder 19% MwSt. und ein Streitfall)

Die Mehrwertsteuer (auch Umsatzsteuer genannt) ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Im Bereich des Caterings gibt es verschiedene Regelungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die zwischen 7% und 19% variieren. Die Entscheidung, welcher Steuersatz anzuwenden ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Welche das sind, und ob dein geplantes Event dem 7- oder 19-%-igen Mehrwertsteuersatz unterliegt, erfährst du in diesem Artikel. Viel Spaß beim Lesen!

 

 

 

Inhaltsverzeichnis 

Mehrwertsteuer in der Gastronomie (+Sonderregelung bis Ende 2023) 

Mehrwertsteuer im Catering 

Catering mit 7% Mehrwertsteuer (Beispiele) 

Catering mit 19% Mehrwertsteuer (Beispiele) 

Streitfall: Partyservice vs. Bundesfinanzhof

 

 

 

Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Die Mehrwertsteuer (MwSt.), auch als Umsatzsteuer bekannt, ist eine zentrale Komponente des Steuersystems in vielen Ländern. In der Gastronomiebranche spielen die Regelungen zur Mehrwertsteuer eine entscheidende Rolle, da sie direkten Einfluss auf die Preisgestaltung (vor allem für Endkund:innen), die Buchhaltung und die allgemeine Geschäftstätigkeit haben. 

 

Grundsätzlich gilt: “Werden die Speisenan der Haustür an den Kunden übergeben, handelt es sich um eine ermäßigt besteuerte Speisenlieferung (7% Mehrwertsteuer). Kommen noch sonstige Leistungen hinzu (z. B. das Aufbauen des Büffets beim Kunden, das Stellen von Mobiliar oder Geschirr und Besteck oder das Stellen von Personal zur Bedienung sohandelt es sich insgesamt um eine mit 19% besteuerte sonstige Leistung.”, so der Zentralverband des deutschen Handwerks.

 

  1. Grundlagen der Mehrwertsteuer in der Gastronomie:

Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. In der Gastronomie betrifft sie hauptsächlich den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken sowie die damit verbundenen Dienstleistungen (z.B. Servicepersonal, Verleih von Geschirr oder Equipment). Es ist wichtig zu beachten, dass die Art des Verzehrs eine Rolle spielt. Wird beispielsweise ein belegtes Brötchen im Café verzehrt, unterliegt es dem reduzierten Steuersatz (7%). Wird dasselbe Brötchen jedoch als "to go" verkauft, also zum Mitnehmen, gilt der reguläre Satz von 19%.

 

  1. Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze:

In vielen Ländern gibt es verschiedene Mehrwertsteuersätze, die je nach Art der Produkte und Dienstleistungen angewendet werden. In der Gastronomie sind in der Regel zwei verschiedene Sätze relevant: ein ermäßigter Steuersatz für Nahrungsmittel (7%) und ein regulärer Satz für alkoholische Getränke, Service und zusätzliche Dienstleistungen (19%).

 

  1. Anwendung des reduzierten Satzes (7%):

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz kommt bei reinen Speisenbestellung zur Anwendung. Dazu gehören unverarbeitete Lebensmittel wie Brot, Milch, Obst und Gemüse. In einigen Fällen können auch vor Ort verzehrte Speisen, die als Grundnahrungsmittel gelten, diesem Satz unterliegen. Der genaue Umfang kann je nach Land variieren.

 

  1. Regulärer Mehrwertsteuersatz (19%):

Der reguläre Satz gilt in der Regel für Servicepersonal und zusätzliche Dienstleistungen wie Bedienung und Unterhaltung.

 

  1. Sonderregelung bis Ende 2023

Bis Ende 2023 bleibt die Umsatzsteuer in der Gastronomie gesenkt: 

“Während der Corona-Krise war der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt worden. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung sollte Ende 2022 auslaufen, wurde aber nun nochmals bis Ende 2023 verlängert. So sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden.” so, die Deutsche Industrie- und Handelskammer.

Davon ausgeschlossen sind weiterhin Getränke: “Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.” 

Auf einem ausführlichen Merkblatt des Zentralverbandes des deutschen Handwerks gibt es hierzu noch mehr Informationen. Insbesondere der Fall “Party-Service und Catering-Leistungen" wird im 4. Punkt des Merkblattes genau erläutert. 

Besonders interessant ist der folgende Abschnitt: 

“Die Gestellung von Geschirr und Personal ist dementsprechend im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen und ist Teil der derzeit ermäßigt besteuerten Verpflegungsdienstleistung.” 

Das heißt, dass bei anfallenden Dienstleistungen, wie zum Beispiel das Aufbauen des Büffets beim Kunden, das Stellen von Mobiliar oder Geschirr und Besteck oder das Stellen von Personal zur Bedienung, nicht zu einer Umsatzsteuererhöhung (19% besteuerte Leistung insgesamt) führt.

 

 

 

Mehrwertsteuer im Catering

Business Catering mit Wraps, Sandwiches und Bagels

 

Im Catering gibt es 2 Fälle, unter der die Umsatzsteuer angesetzt wird:

 

 

 

Fall 1: 7% Mehrwertsteuer beim Catering 

Ein Catering mit 7 % Mehrwertsteuer umfasst keine Serviceleistungen. Das heißt strenggenommen, dass der Catering-Anbieter dir die bestellten Speisen nur bis zur Haustür lieferndarf. Im Prinzip, wie ein Lieferservice. Alles darüber hinaus, sprich Aufbau, Verräumen oder das Tragen bis zum Buffet-Tisch, unterstellt der Gesetzgeber einen 19%-igen Mehrwertsteuer-Satz.

 

 

 

Fall 2: 19% Mehrwertsteuer beim Catering 

Der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19% wird auf Dienstleistungen und Produkte angewendet, die nicht dem Grundbedarf dienen. Im Catering-Bereich betrifft dies vor allem: 

  1. (Alkoholische) Getränke: Wein, Bier, Spirituosen und andere anti-alkoholische Getränke werden mit 19% besteuert.
  2. Geschirr, Gläser und Equipment: Wenn ein Catering-Unternehmen umfassende Dienstleistungen anbietet, die über die reine Lieferung von Speisen hinausgehen – wie zum Beispiel Servicepersonal, Dekoration und Geschirrverleih – fällt auf diesen Teil der Dienstleistung der höhere Steuersatz an.
  3. Personal: Servicepersonal zum Reichen von Fingerfood unterliegt dem 19%-igen Umsatzsteuersatz.

 

 

 

 

 

Catering mit 7% Mehrwertsteuer (Beispiel) 

Du bestellst ausschließlich Speisen, die an dich bei Lieferung überreicht werden. 

Z.B. ein Fingerfood Catering mit diversen Boxen (z.B. Tapas Fingerfood, Mini Burger und Gourmet Schnittchen)

 

 

 

 

 

Catering mit 19% Mehrwertsteuer (Beispiel)

Du bestellst ein Catering als Buffet inklusive Geschirr. Hier unterstellt der Gesetzgeber einen Serviceanteil, weshalb die gesamte Leistung, auch die Speisen, auf 19% abgerechnet werden müssen. 

Oft unterliegt eine Catering Bestellung dem 19%-igen Mehrwertsteuer-Satz. Auch wenn du “nur” ein kaltes Buffet und Geschirr bestellst.

 

 

 

 

 

Streitfall Partyservice vs. Bundesfinanzhof

Streitfall: Ein Partyservice lieferte die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus und stellte auch Geschirr sowie Besteck zur Verfügung. Der Partyservice wollte die Umsätze nur mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. 

Entscheidung: Dem widersprach nun der BFH, setzte den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % an und wies die Klage mit der folgenden Begründung ab: 

“Bei den von einem Partyservice gelieferten Speisen handelte es sich nicht nur um einfache Standardspeisen, sondern um Speisen, deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erforderte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Speisen nach den Wünschen des Bestellers zubereitet werden. Weitere Dienstleistungen, die zur An-wendung des Umsatzsteuersatzes von 19 % führen, sind: die Anlieferung der Speisen in Warmhalteschalen, die Lieferung zu einem festgelegten Zeitpunkt, die Bereitstellung von Besteck, Geschirr, Tischen und Stühlen sowie ggf. Personal. Bereits wenn eines dieser Dienstleistungselemente vorliegt, führt dies zu einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Im Streitfall wurden Besteck und Geschirr gestellt. Unerheblich war, dass die Bereitstellung von Besteck und Geschirr die Lieferung der Speisen qualitativ überwog.” 

 

Quelle:https://www.kanzlei-dr-klein.de/partyservice-wann-sind-die-umsaetze-mit-19-umsatzsteuer-zu-versteuern/ 

Rechtsquelle: BFH, Urteil vom 23. 11. 2011 – XI R 6/08; vgl. auch BFH, Urteil vom 15. 10. 2009 – XI R 6/08 (EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Umsätze eines Partyservice-Unternehmens).

 

 

Wenn du Fragen zu deiner Catering-Bestellung in Hamburg hast, zögere nicht uns zu kontaktieren!



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